Nach §§ 124, 125 des SGB V sind alle Heilmittelerbringer seit dem
1.1. 2007 verpflichtet sich regelmäßig und fachgerecht fortzubilden. Dabei
sind innerhalb von 4 Jahren mindestens 60 Fortbildungspunkte zu erwerben. Von diesen 60 FP sollen mindestens 15 innerhalb eines Jahres erworben werden. Dies geht aber nur an Einrichtungen und Instituten, die Ihrerseits die Qualität der Fortbildungsveranstaltungen den Krankenkassen nachweisen können!
Die BBA Oldenburg versichert Ihnen, dass dies gewährleistet ist. Prüfen Sie, ob andere Anbieter die Anforderungen dieser Bestimmungen ebenfalls erfüllen bevor Sie sich dort anmelden!
Die Bestimmungen nach den o.g. §§ des SGB V Anlage 4 lesen Sie hier

